Die Jagd ist so alt wie die Menschheit selbst. Unseren Vorfahren diente sie als Nahrungserwerb. Heute bedeutet Jagd viel mehr - sie ist auch praktisch angewandter Naturschutz. Die Erhaltung und der Schutz einer Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt in unserer heutigen Kulturlandschaft gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Jägers. Jagd ist aktiver Naturschutz.


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Weidmannsheil

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Satzung

SATZUNG der Kreisjägerschaft Greiz e.V. im Landesjagdverband Thüringen e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Vereinigung ist unter dem Namen "Kreisjägerschaft Greiz e.V." unter Nummer

VR 118 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Greiz eingetragen.

(2) Der Sitz der Kreisjägerschaft Greiz e.V. ist Otto-Meier-Strasse 18, 07973 Greiz

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben und Ziele

(1) Zweck der Kreisjägerschaft ist der freiwillige Zusammenschluss der Jäger und der mit der Jagd verbundenen sowie interessierten Bürger zum Schutz der Natur, der Erhaltung artenreicher Wildpopulationen und ihrer Lebens räume, die Förderung des Natur-, des Landschafts-, des Umwelt- und des Tierschutzes sowie die Aus- und Fortbildung der Jäger.

(2) Die Kreisjägerschaft verfolgt unter Ausschluss aller parteipolitischen und religiösen Fragen unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Kreisjägerschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig eigene wirtschaftliche Zielstellungen.

(3) Mittel der Kreisjägerschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisjägerschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisjägerschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes und nach § 6 (1) berufene Personen können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(4) Die Kreisjägerschaft ist bemüht um die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, der umfassenden jagdlichen Aus- und Weiterbildung und der weidgerechten Jagdausübung.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Kreisjägerschaft kann jede natürliche Person werden, die im Besitz eines gültigen Jagdschein ist.

(2) Es können auch Personen, die nicht im Besitz eines Jagdscheines sind, aber die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen wollen, Mitglied der Kreisjägerschaft werden.

(3) Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt beinhaltet die Einwilligung zur selbstständigen Ausübung des Stimmrechts durch den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4) Die Mitgliedschaft in der Kreisjägerschaft ist unabhängig vom Wohnort des Mitgliedes möglich.

(5) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, die durch die satzungsmäßigen Bestimmungen begründet sind.

(6) Ein Antrag auf Mitgliedschaft in der Kreisjägerschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Abstimmung. Gegen einen abgelehnten Antrag ist binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig.

(7) Langjährige treue Mitglieder, sowie Personen, die sich um das Weidwerk und die Kreisjägerschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die beantragte Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gemäß § 5 (5). Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung für die Kreisjägerschaft befreit.

(8) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Monaten

b) durch Auflösung der Mitgliederorganisation

c) durch Ausschluss

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger Grund für einen Ausschluss vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch binnen einem Monat seit Zustellung zulässig. Sie ist beim Kreisjägermeister schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft endet, wenn die Einspruchsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste

Hat ein Mitglied den am 31.1. eines jeden Jahres fälligen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 01.05. eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

e) durch Tod

ln allen Fällen bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

(9) Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind vor allem verpflichtet

a) die anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu wahren

b) die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen

c) die Belange der Jagd zu vertreten und zu fördern

d) den festgesetzten Beitrag zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 4

Datenschutzerklärung

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System/in den EDV-Systemen des Kreisjägermeisters und des stellvertretenden Kreisjägermeisters, des Schatzmeisters gespeichert. Jedem Vereinsmitgliedschaft wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass die Verarbeitung entgegensteht.

(2) Als Mitglied des LJV Thüringen e.V., Franz-Hals-Straße 6c, 99099 Erfurt und DJV e.V., Johannes-Henry-Straße 26, 53113 Bonn, ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die Dachverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, und Vereinsmitgliedsnummer (Anschrift mit Tel.-Nr.); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen seiner Verantwortung meldet der Verein besondere Ereignisse an die Dachverbände.

(3) Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Deutsche Jagdpresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den LJV und DJV von dem Widerspruch des Mitglieds.

(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens und deren Ergebnisse, Feierlichkeiten in der Tagespresse und Deutscher Jagdpresse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit über dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 5

Organe

Organe der Kreisjägerschaft sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

4. Hegeringe

§ 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung

- über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

- über die Änderung der Satzung

- zum Haushaltsplan

- über Entlastung des Vorstandes

- über Auflösung der Kreisjägerschaft

- über die Beitragsordnung

- über die Geschäftsordnung

2. Wahl und Abberufung

- des Kreisjägermeisters, des stellv. Kreisjägermeisters und des Schatzmeisters

- Bestellung von Kassenrevisoren

Von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenrevisoren scheidet jährlich ein Kassenrevisor aus und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist. Er ist durch Neuwahl zu ersetzen. Vorschläge unterbreitet die Mitgliederversammlung.

3. Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters.

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Zuständig für die vorläufige Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt im Thüringer Jäger oder der OTZ.

Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand für erforderlich erachtet oder wenn ein Drittel der Mitgliederversammlung dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlungen werden vom Kreisjägermeister schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich an den Kreisjägermeister gestellt werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Kreisjägermeister oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch zu erfassen und im Thüringer Jäger oder OTZ zu veröffentlichen.

§ 7

Vorstand und erweiterter Vorstand

(1) Vorstand

1. Mitglieder des Vorstandes sind:

a) der Kreisjägermeister

b) der stellvertretende Kreisjägermeister

c) der Schatzmeister

2. Der Vorstand leitet die Kreisjägerschaft auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Kreisjägermeister einberufen und geleitet.

(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Berufung von Fachausschüssen und deren Leiter. Der Vorstand bestimmt Art und Umfang deren Aufgaben und Befugnisse. Die Berufung erfolgt längstens für die Amtsperiode des Vorstandes.

2. Berufung der Ausbilder für die Jungjägerausbildung

3. Entscheidung in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes aufgeschoben werden kann. Der erweiterte Vorstand ist über die Entscheidung und die Art der Erledigung von Fall zu Fall zu informieren.

4. Bestellung eines Protokollführers

5. er fasst Beschlüsse zur laufenden Geschäftstätigkeit, beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern und bereitet Beschlussanträge an die Mitgliederversammlung vor.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der weitere Festlegungen über Vertretungsbefugnisse, Zuständigkeiten, Aufgabenverteilung, Arbeitsweise usw. getroffen werden.

7. Verleihung von Auszeichnungen, Aberkennungen von Auszeichnungen bei groben Verschulden des Mitglieds.

(3) Der Kreisjägermeister oder der stellvertretende Kreisjägermeister sind gemäß § 26 BGB die gesetzlichen Vertreter des Vereins und vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Kreisjägermeister soll im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des Kreisjägermeisters handeln. Der stellvertretende Kreisjägermeister unterstützt den Kreisjägermeister in allen Führungsaufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

(4) Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen

Angelegenheiten des Vereins unter Beachtung der Satzung, ihrer Ordnungen, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes und erweiterten Vorstandes verantwortlich. Er hat für den rechtzeitigen Eingang der Außenstände und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins zu sorgen. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltplanes, den Zahlungsverkehr und übt Kontrolle über die Kassenführung aus. Ihm obliegt die Überwachung der Buchführung. Dem Schatzmeister obliegen alle steuerlichen Vorgänge. Hierzu kann er sich Hilfe fachkundiger Dritter bedienen.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt bis zu einer erfolgten Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden von gewählten Mitgliedern erfolgen Nachwahlen für den Rest der Amtszeit nach den Bestimmungen des § 9.

(6) Der Vorstand kann die Erledigung weiterer Aufgaben auf ehrenamtlich tätige Mitglieder übertragen. Art und Umfang deren Aufgaben und Befugnisse sind festzulegen. Beschlüsse kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

(7) Erweiterter Vorstand

1. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Leiter der Fachausschüsse

c) die Hegeringleiter

2. Der erweiterte Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie der Festlegungen des Vorstandes sowie der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes.

3. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden entsprechend den Festlegungen im Jahresarbeitsplan statt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Sitzung anwesend ist.

Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

Die Beschlüsse sind in einer Beschlusskartei zu erfassen und kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande.

§ 8

Hegeringe

(1) Alle Mitglieder gehören einem Hegering an, in dessen Territorium sie ihr Revier haben, dort als Begehungsscheininhaber die Jagd ausüben, ihren Wohnsitz haben oder dort Mitglied sein wollen, weil sie kein Revier oder Begehungsschein haben oder außerhalb wohnhaft sind.

(2) Der Vorstand entscheidet über die territoriale Abgrenzung der Hegeringe der örtlichen Ebene.

(3) Die Aufgaben sind folgende:

- Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen

- gemeinsame Wildbestandsermittlungen und Abstimmung der

Abschussplanvorschläge.

- Durchführung gemeinsamer Biotopverbesserungsmaßnahmen

sowie Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes.

- Durchführung von Informations- und

Fortbildungsveranstaltungen

- Förderung des Gemeinschaftssinns und des

Zusammengehörigkeitsgefühls

- Pflege des jagdlichen Brauchtums und einer hohen

Weidgerechtigkeit

- Durchführung von jagdlichen Schießen

- Einwirkung auf das Vorhandensein brauchbarer Jagdhunde

- Entfaltung einer regen Öffentlichkeitsarbeit

- Pflege des Kontaktes zu den Gemeinde- und

Jagdvorständen sowie der Landnutzer

- Aktive Mitwirkung in den gesetzlich vorgeschriebenen

Hegegemeinschaften

- Weiterleitung von Anträgen und Anregungen aus den Reihen

der Mitglieder an den Vorstand der Kreisjägerschaft

- Organisation regelmäßiger Treffen zum Zwecke der

lnformationsübermittlung, sowie des Gedanken- und

Erfahrungsaustausches

- allumfassende Einbeziehung der Mitglieder in das gesamte

Verbandsleben auch zur Lösung anstehender Aufgaben

allgemeiner und spezieller Art

- die Hinweise und Auflagen des Vorstandes der

Kreisjägerschaft an die einzelnen Mitglieder heranzutragen

und für ihre Realisierung zu sorgen

- dem Vorstand der Kreisjägerschaft regelmäßig und auf

besonderes Verlangen über die Arbeit des Hegeringes zu

berichten

(4) Die Mitglieder wählen einen Hegeringleiter und einen stellvertretenden Hegeringleiter.

Für die Wahl gelten analog die Regelungen des § 9.

§ 9

Abstimmung und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.

(2) Wahlen erfolgen geheim oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten auch offen.

(3) Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(4) Der Wahlvorsteher wird jeweils von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung bestimmt.

(5) Jedes Mitglied hat Stimmrecht mit einer Stimme.

§ 10

Beiträge

(1) Beiträge werden für die Kreisjägerschaft Greiz e.V. in Geld erhoben.

Der Beitrag setzt sich aus dem Beitrag KJS,LJV und DJV zusammen. Naheres regelt die Beitragsordnung.

§ 11

Auflösung der Kreisjägerschaft

(1) Die Auflösung der Kreisjägerschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Dazu ist die Anwesenheit von Zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Im Falle der Auflösung der Kreisjägerschaft bestellt der Vorstand einen Liquidator.

(3) Bei Auflösung der Kreisjägerschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist nach Abschluss der Liquidation das verbleibende Vermögen an den Landesjagdverband Thüringen, oder wenn dieser nicht mehr besteht, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der Landesjagdverband und die Kreisjägerschaft befasst, abzuführen, wenn diese Körperschaft als Verein mit steuerbegünstigtem Zweck anerkannt ist.

Beschlüsse bzw. Zuwendungen durch den Liquidator bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Gleiches gilt bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Kreisjägerschaft

§ 12

Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz der Kreisjägerschaft

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister die Neufassung der Satzung mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums den Mitgliedern zu übergeben.

Die Satzung wurde beschlossen am 06.02.2010 und am

in das Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsordnung der Kreisjägerschaft Greiz e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Ergänzt die Satzung und regelt den Ablauf von Sitzungen und Tagungen.

§ 2 Öffentlichkeit

Mitgliederversammlungen sind Öffentlich. Alle weiteren Versammlungen sind nicht Öffentlich. Weiteres wird auf Antrag geregelt.

§ 3 Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Vorstands richtet sich nach der Satzung. Eine Versammlung muss durchgeführt werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des entsprechenden Gremiums dies verlangt.

§ 4 Beschlussfähigkeit

... richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung.

§ 5 Versammlungsleitung

a) Versammlungen werden vom Kreisjägermeister eröffnet, geleitet und geschlossen.

b) Ein Versammlungsleiter kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

c) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung),

d) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist), Prüfung der Anwesenheitsliste, Feststellung der Stimmberechtigung, Bekanntgabe der Tagesordnung.

e) über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder über Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

f) Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung gewährleisten.

g) Zur Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes wird ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer gewählt.

§ 6 Worterteilung und Rednerfolge

a) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge einer Rednerliste.

b) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.

c) Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.

§ 7 Anträge

a) Antragsberechtigung, Fristen und Formen regelt die Satzung.

b) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

§ 8 Dringlichkeitsanträge

a) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

b) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

a) über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.

b) Anträge auf Schließung der Rednerliste sind unzulässig.

§ 10 Abstimmungen

a) Abstimmungsberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.

b) Namentliche oder geheime Abstimmungen durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

c) Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.

§ 11 Wahlen

a) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Tagesordnung bekannt gegeben wurden.

b) Die Kandidaten sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen werden.

c) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

§ 12 Versammlungsprotokolle

a) über alle Versammlungen sind Protokoll zu führen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse

im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.

Protokolle sind binnen drei Wochen zu erstellen.

b) Protokolle sind vom Protokollführer und Kreisjägermeister zu unterzeichnen.

Beschlossen am 06.02.2010.

Hinweis

Die unter den Menüpunkten SATZUNG und BEIRTAGSORDNUNG enthaltenen Texte dienen zur Information. Rechtlich bindend ist ausschließlich die gedruckte Fassung.

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Kitzrettung

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Service für Jäger und Landwirte.

Vor der Mahd, abfliegen der Wiese mit einer Drohne mit Wärmebildkamera.

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